Nutzungsänderung

Die Nutzungsänderung in NRW beantragen

Zuständigkeiten, Antragstellung und die Rechtsgrundlage für Umnutzungen in Nordrhein-Westfalen.
Planeco Building
August 27, 2024
Lesezeit: 6 Min.

Die Nutzungsänderung in NRW auf einen Blick

  • Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn durch die Veränderung andere oder weitere rechtliche Anforderungen an das Gebäude entstehen.
  • Für eine Nutzungsänderung in Nordrhein-Westfalen brauchen Sie einen Bauantrag, sofern Ihr Vorhaben nicht in den Bereich der Genehmigungsfreistellung fällt.
  • Die normale Frist für einen Bauantrag zur Nutzungsänderung beträgt in Nordrhein-Westfalen 3 Monate.

Was ist eine Nutzungsänderung?

Eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung entsteht immer dann, wenn sich aus der Veränderung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils andere oder sogar weiterführende rechtliche Anforderungen ergeben.

Das ist dann der Fall, wenn die Art und Weise Ihrer Nutzung sich ändert, also beispielsweise aus Wohnräumen eine Gewerbeeinheit entsteht. 

Außerdem führt auch die deutliche Veränderung einer bestehenden Nutzungsart, so etwa die Aufteilung von Wohnungen oder die Folgenutzung einer Gewerbeeinheit durch ein Gewerbe mit stark unterschiedlichem Charakter, zur baurechtlichen Nutzungsänderung.

Welche Regeln gelten für Nutzungsänderungen in NRW?

Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Nutzungsart ist in ganz Deutschland das Baugesetzbuch. Hier finden Sie Informationen, wo welche Nutzungsart zulässig ist und wo damit welche Nutzungsänderung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat. 

Welche Anforderungen an Ihr Gebäude durch die Nutzungsänderung beispielsweise beim Brandschutz, bei der Ausführung der Räume oder auch bei der Barrierefreiheit entstehen, regelt dagegen die Bauordnung. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen ist das die Bauordnung Nordrhein-Westfalen oder auch BauO NRW.

Ihr Ansprechpartner zu baurechtlichen Themen und damit auch für Ihre Nutzungsänderung ist die Untere Baurechtsbehörde des jeweiligen Landkreises oder, im Falle kreisfreier Städte, dieselbe Behörde der Stadtverwaltung.

Die Behörde erteilt nicht nur Baugenehmigungen. Sie berät auch vorab zum absehbaren Erfolg Ihres Vorhabens und zum Bedarf eines förmlichen Bauantrags. Außerdem erhalten Sie hier Einsicht in vorhandene Bauakten, sollten Ihnen keine Bestandsfläche oder früheren Genehmigungen zu Ihrem Gebäude vorliegen.

In Nordrhein-Westfalen sind Bauanträge und damit auch Anträge auf Nutzungsänderung durch bauvorlageberechtigte Architekten direkt bei der Unteren Baurechtsbehörde einzureichen. 

Die Aufnahme Ihrer neuen Nutzung ist grundsätzlich erst nach Erteilung der Baugenehmigung zulässig. Steht die Nutzungsänderung in Verbindung mit Baumaßnahmen, kann vor der Nutzungsaufnahme auch die förmliche Abnahme des fertiggestellten Umbaus durch die Behörde angeordnet werden.

Mit dem Bauportal NRW besteht die Möglichkeit, den Antrag direkt online zu erstellen und bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Der Ablauf einer Nutzungsänderung in NRW

Am Anfang der Nutzungsänderung steht Ihre Idee. Diese wird dann von Ihrem Architekten auf Basis Ihrer bereits vorhandenen Unterlagen, wie etwa Pläne des Gebäudes, frühere Genehmigungen oder auch Auszüge aus dem Grundbuch, in eine belastbare Planung übertragen. 

Diese Planung ist nun die Grundlage für die Kostenermittlung, für einen Bauantrag und für die praktische Umsetzung Ihres Vorhabens.

Braucht man für eine Nutzungsänderung in NRW einen Bauantrag?

Grundsätzlich kommen Sie für Ihre Nutzungsänderung in NRW um einen Bauantrag kaum herum. Denn nahezu immer entstehen durch die Änderung andere oder sogar weitere Anforderungen an Ihr Gebäude. 

Die Bauordnung NRW stellt manche Vorhaben von der Genehmigungspflicht frei, so dass die Umnutzung in NRW hier ohne förmliches Verfahren erfolgen darf. Ob Ihr konkretes Vorhaben darunterfällt, kann ein fachkundiger Architekt bereits anhand einiger Rahmendaten und Angaben zum Vorhaben prüfen. 

Auch für von der Genehmigungspflicht freigestellte Vorhaben müssen Sie von Ihrem Architekten erstellte Pläne vorlegen! Erhalten Sie keine anderweitige Rückmeldung von Seiten der Behörde, dürfen Sie einen Monat nach Vorlage der Pläne mit Ihrer Umnutzung beginnen.

Wichtig: Brauchen Sie einen Bauantrag, müssen Sie diesen aktiv veranlassen. Die Behörde genehmigt nur auf Antrag und kann bei Nutzungsänderungen mit fehlendem Antrag sogar eine vorläufige Nutzungsuntersagung aussprechen.

Wie lange dauert eine Nutzungsänderung in NRW?

Die Bauordnung NRW setzt klare Fristen, in denen über Ihren Bauantrag entschieden werden muss. Zunächst hat die Behörde 10 Arbeitstage Zeit, die Vollständigkeit Ihres Antrags zu prüfen. Ist er vollständig, muss innerhalb von 3 Monaten, bei einfachen Vorhaben nach dem so genannten „Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“ innerhalb von 6 Wochen, entschieden werden. 

Die tatsächliche Bearbeitungsdauer variiert dagegen stark. Sowohl Nachforderungen der Behörde an Sie und Ihren Planer, als auch die Mitwirkung anderer Fachämter an Ihrer Genehmigung, können die Bearbeitung deutlich verzögern. Daher gilt: Je besser die Antragsunterlagen sind, desto schneller gelangen Sie zu Ihrer Genehmigung!

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Beispiel für eine Nutzungsänderung in NRW

Ein häufiger Wunsch ist die Schaffung zusätzlichen Wohnraums, sei es für die eigene Familie oder zur Fremdvermietung. Dabei ist die Nutzungsänderung von einem Dachboden zu Wohnraum in NRW nicht anders zu behandeln, wie die Nutzungsänderung von einem Keller in Wohnraum. 

In NRW greift die Genehmigungsfreistellung für nahezu alle „üblichen“ Wohngebäude, sofern ein Bebauungsplan vorhanden ist und durch die Wohnraumschaffung auch dessen Vorgaben nicht verletzt werden. Dann dürfen Sie tatsächlich ganz ohne Bauantrag tätig werden. 

Gibt es dagegen keinen Bebauungsplan, sind Sie bereits in der Verfahrenspflicht unterwegs und müssen gemeinsam mit Ihrem Architekten die entsprechenden Unterlagen zusammenstellen und einreichen. 

Welche inhaltlichen Auflagen dann im Rahmen der Genehmigung an Sie herangetragen werden, hängt dagegen stark von den individuellen Bedingungen Ihres Gebäudes und Ihres Vorhabens ab.

Nutzungsänderung in NRW mit Planeco Building

Wie Sie sehen, lauern auch bei der vermeintlich einfachen Nutzungsänderung einige Fallstricke. Es lohnt daher, frühzeitig einen kompetenten und mit den Eigenheiten der Antragstellung in NRW vertrauten Partner an Ihre Seite zu holen.

Genau dieser Partner ist Planeco Building. Wir verfügen über ein Netzwerk erfahrener Architekten, die mit Ihnen gemeinsam Ihre Nutzungsänderung in NRW auf den Weg bringen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen aus einer Hand alle relevanten Planungsschritte vom ersten Konzept über eine belastbare Kostenschätzung und den Bauantrag bis hin zum Tag Ihrer erfolgreichen Nutzungsaufnahme.

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Braucht man für einen Nutzungsänderung in NRW einen Bauantrag?

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Grundsätzlich brauchen Sie für jede Nutzungsänderung in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung, sofern Ihr Vorhaben nicht durch die Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen von der Genehmigungspflicht freigestellt ist.

Wo finde ich die rechtlichen Vorgaben zur Nutzungsänderung in NRW?

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Die relevanten Rechtsvorschriften finden Sie im bundeseinheitlich geltenden Baugesetzbuch und der landesspezifischen Bauordnung Nordrhein-Westfalen.

Wer darf den Antrag für eine Nutzungsänderung in NRW stellen?

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Anträge auf Nutzungsänderung müssen in Nordrhein-Westfalen von einer planvorlageberechtigten Person, in aller Regel einem Architekten, bei der Unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden.

Quellen: