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Die Baugenehmigung für ein Gartenhaus

Pflichten & Befreiungen je Bundesland – was Immobilienbesitzer für Ihr Gartenhaus baurechtlich wissen sollten!
Planeco Building
August 1, 2024
Lesezeit: 11 Min

Was ist ein Gartenhaus? Die baurechtliche Definition

Jedes Gartenhaus ist anders. Damit aber keine Missverständnisse entstehen, lohnt ein Blick auf das, was ein Gartenhaus aus baurechtlicher Sicht ausmacht. 

Ein „echtes“ Gartenhaus dient der Nutzung Ihres Gartens und stellt damit eine Nebenanlage zu Ihrem Hauptgebäude, meist Ihrem Wohnhaus, dar. Das heißt, im Gartenhaus lagern Sie Gartengeräte, Terrassenmöbel und Co. 

Was nicht stattfinden darf, ist eine echte Aufenthaltsnutzung. Gestalten Sie Ihr Gartenhaus mit Heizung, Elektroversorgung und Sanitärausstattung für einen dauerhaften Aufenthalt, wird es zum ganz normalen Wohnhaus. Soll beispielsweise das Jugendzimmer oder das Atelier für die freischaffende Tätigkeit im Gartenhaus unterkommen, handelt es sich aus Sicht des Baurechts um kein Gartenhaus mehr.

Genehmigungspflicht versus Zulässigkeit – Wo darf ein Gartenhaus überhaupt stehen?

Bei den Überlegungen zu Ihrem Gartenhaus sollten Sie zwei unterschiedliche Fragestellungen trennen, die in der Praxis oft in einen Topf geworfen werden: Zum einen die Frage der Zulässigkeit und zum anderen die Frage der Baugenehmigung. 

Nicht alles, was keine Baugenehmigung braucht, ist damit automatisch überall zulässig.

Zunächst betrachten Sie die weit wichtigere, weil grundlegende Frage, wo ein Gartenhaus überhaupt gebaut werden darf.

Innenbereich und Außenbereich – Was heißt das für mein Gartenhaus?

Grundsätzlich darf nur innerhalb von Ortschaften gebaut werden – im so genannten „Innenbereich“. Im Außenbereich, also im Wald, auf Wiesen und Feldern, gilt dagegen ein Bauverbot. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Bauten, die im Außenbereich unbedingt notwendig sind.

Für Ihr Gartenhaus bedeutet das, dass es innerorts als Ergänzung Ihres Wohnhaus unabhängig von seiner genauen Verwendung zunächst einmal errichtet werden darf. 

Auf Ihrem Wiesengrundstück dürfen Sie es dagegen nur dann bauen, wenn es für die Bewirtschaftung tatsächlich unerlässlich ist. Gegebenenfalls fordert die zuständige Baurechtsbehörde einen entsprechenden Nachweis von Ihnen ein, beispielsweise in Form einer inhaltlich fundierten Begründung.

Die überbaubare Grundstücksfläche – das „Baufenster“ für Ihr Gartenhaus

Aber auch auf Ihrem Baugrundstück innerhalb einer Ortschaft dürfen Sie Ihr Gartenhaus nicht einfach irgendwo aufstellen. Gibt es einen Bebauungsplan, kann dieser das so genannte Baufenster ausweisen. Gemeint ist eine Fläche, in der jegliche Bebauung des Grundstücks angeordnet werden muss. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan bestimmte Nutzungen, etwa ein Gartenhaus, in einem gewissen Rahmen auch außerhalb dieses Baufensters ermöglichen. Ist eine solche Regelung nicht vorhanden, brauchen Sie für die Lage außerhalb des Baufensters eine Befreiung von dieser Vorgabe des Bebauungsplans. Diese erteilt die zuständige Baurechtsbehörde auf Antrag.

Achtung: In neuen Baugebieten sind Baufenster oft so knapp bemessen und so angesiedelt, dass die weit verbreitete Wunschposition von Gartenhäusern an der Grundstücksgrenze meist nicht im Baufenster liegt. Eine frühzeitige Prüfung des Bebauungsplans lohnt sich daher, um spätere Probleme durch eine unzulässige Errichtung zu vermeiden.

Abstandsflächen und Privilegierung beim Gartenhaus

Wie jedes andere Gebäude auch, muss ein Gartenhaus Mindestabstände zur Grundstücksgrenze und zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück einhalten. Die Bauordnungen der Bundesländer räumen aber für so genannte privilegierte Bauwerke auch eine Errichtung ohne diese Abstandsflächen ein. Dazu zählen auch Gartenhäuser, sofern sie die vorgegebenen Höchstmaße, meist in Form einer Maximalhöhe und -länge entlang der Grenze, nicht überschreiten.

Eine genaue Prüfung der vor Ort geltenden Abstandsflächenvorschriften sollte stattfinden, sobald die ersten Überlegungen zu Größe und Lage Ihres Gartenhauses abgeschlossen sind. Abstandsflächenvorschriften genießen im öffentlichen Baurecht eine besondere Bedeutung und bieten dem Nachbarn bei Verstößen eine gute Möglichkeit, Ihr Vorhaben zu verhindern.

Brauchen Sie eine Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus?

Neben der Zulässigkeit Ihres Gartenhauses stellt sich natürlich die zweite wichtige Frage nach dem Bedarf einer Baugenehmigung. Hier gilt zunächst  – wie bei allen anderen Bauwerken auch – der Grundsatz, dass jedes Bauwerk einen Bauantrag benötigt. Damit fällt auch ein Gartenhaus grundsätzlich unter die Genehmigungspflicht.

Um den Aufwand im Rahmen zu halten, sind je nach Bundesland kleinere Vorhaben von der Genehmigungspflicht ausgenommen, dies gilt auch teilweise für Gartenhäuser bis zu einer bestimmten, klar definierten Dimension. Immer dann, wenn sie zulässig sind und keine Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften brauchen, dürfen diese ohne Bauantrag realisiert werden.

Wie groß darf ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung sein?

Bis zu welcher Größe ein Gartenhaus verfahrensfrei ist, haben die Bundesländer in ihren jeweiligen Bauordnungen definiert:

  • Baden-Württemberg: bis 40m3 Rauminhalt im Innenbereich, bis 20m3 im Außenbereich
  • Bayern: bis 75m3 Rauminhalt, nicht im Außenbereich
  • Berlin: eingeschossig bis 10m2 Brutto-Grundfläche, nicht im Außenbereich
  • Brandenburg: bis 75m3 Rauminhalt, nicht im Außenbereich
  • Bremen: eingeschossig bis 10m2 Brutto-Grundfläche, nicht im Außenbereich
  • Hamburg: eingeschossig bis 30m3 Rauminhalt, nicht im Außenbereich, 1 Nebengebäude je Hauptgebäude (z.B. 1 Gartenhaus je Wohnhaus)
  • Hessen: bis 30m3 Rauminhalt
  • Mecklenburg-Vorpommern: eingeschossig bis 10m2 Brutto-Grundfläche, nicht im Außenbereich
  • Nordrhein-Westfalen: bis 75m3 Rauminhalt, nicht im Außenbereich
  • Niedersachen: bis 40m3 Rauminhalt im Innenbereich, bis 20m3 im Außenbereich
  • Rheinland-Pfalz: bis 50m3 Rauminhalt im Innenbereich, bis 10m3 im Außenbereich
  • Saarland: eingeschossig bis 10m2 Brutto-Grundfläche, nicht im Außenbereich
  • Sachsen: bis 75m3 Rauminhalt, nicht im Außenbereich
  • Sachsen-Anhalt: eingeschossig bis 10m2 Brutto-Grundfläche, nicht im Außenbereich
  • Schleswig-Holstein: bis 30m3 Rauminhalt im Innenbereich, bis 10m3 im Außenbereich
  • Thüringen: eingeschossig bis 10m2 Brutto-Grundfläche, nicht im Außenbereich

Wie erhalten Sie die Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus?

Der Einstieg in Ihre Baugenehmigung sind alle Unterlagen, die Sie zu Ihrem Grundstück besitzen, also Bestandspläne, frühere Baugenehmigungen und etwaige Informationen zu Baulasten oder Grundbucheinträgen. Auf dieser Grundlage erstellt ein planvorlageberechtigter Architekt dann Ihren Bauantrag und reicht diesen in Ihrem Nahmen bei der zuständigen Stelle, also je nach Bundesland, bei der Gemeinde oder direkt bei der Baurechtsbehörde, ein.

Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens für ein Gartenhaus

Die Baurechtsbehörde prüft zunächst, ob Ihr Antrag alle erforderlichen Unterlagen aufweist und damit vollständig ist. Ist das der Fall, werden zunächst eventuell betroffene Fachstellen, die Gemeinde und die betroffenen Nachbarn an. Anschließend erfolgt die eigentliche Prüfung, bei der sowohl baurechtliche Belange als auch mögliche Forderungen und Einwände der angehörten Personen und Stellen einfließen. Im Idealfall erhalten Sie anschließend Ihre Baugenehmigung und dürfen Ihr Gartenhaus aufbauen.

Hinweis: Es kann passieren, dass trotz formaler Vollständigkeit Ihres Antrags im Laufe des Verfahrens dennoch weitere Unterlagen zur Beurteilung bestimmter Sachverhalte durch die Behörde oder eines der Fachämter nachgefordert werden. Ist das der Fall, ruht das Genehmigungsverfahren, bis Ihr Architekt diese Unterlagen beim Amt vorgelegt hat.

Welche Unterlagen gehören zum Bauantrag für ein Gartenhaus?

Jeder Bauantrag muss aus einer Reihe bestimmter Unterlagen bestehen, die das Amt für die Prüfung benötigt. Diese sind immer gleich und damit auch für Ihr Gartenhaus vorzulegen:

  • Bauzeichnungen
  • Lageplan
  • Baubeschreibung
  • Antragsformulare

Eine Erklärung zum Standsicherheitsnachweis und die Bestellung eines Bauleiters sind bei so kleinen Vorhaben, wie einem Gartenhaus, normalerweise nicht erforderlich. Bei besonders großen und komplexen Gartenhäusern oder bei besonders schwierigen örtlichen Gegebenheiten kann die Behörde diese Angaben aber trotzdem einfordern.

Wie lange dauert es bis zur Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus?

In Abhängigkeit vom Bundesland und vom durchzuführenden Genehmigungsverfahren ist der Antrag Ihres Gartenhauses mit unterschiedlichen Fristen verbunden: 

Ungefähr zwei Wochen räumen die Bauordnungen den Behörden ein, um die formale Vollständigkeit Ihrer Unterlagen zu prüfen. Ist diese gegeben, haben Fachstellen, Angrenzer und Gemeinde normalerweise 1 Monat Zeit, sich zu Ihrem Antrag zu äußern. 

Je nach Verfahren verbleibt anschließend eine Spanne von einem oder zwei Monaten, in denen die Behörde die eigentliche Prüfung durchführt. Ergänzen Sie vor den offiziellen Fristen eine Bearbeitungszeit Ihres Architekten von rund einem Monat, können Sie grob dreieinhalb oder viereinhalb Monate nach Beauftragung des Architekten mit der Baugenehmigung rechnen.

Die Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus mit Planeco Building

Trotz seiner geringen Größe bringt ein Gartenhaus einige Fragen und Aufgaben mit sich. Umso wichtiger ist ein zuverlässiger Partner, der Sie bei der Erstellung Ihres Bauantrags zur Genehmigung begleitet. Mit Planeco Building erhalten die Leistungen vom kostenlosen Erstgespräch über das unverbindliche Festpreisangebot bis hin zum Bauantrag aus einer Hand. 

Unser Netzwerk erfahrener Architekten und Ingenieure erstellt den Bauantrag für Ihr Gartenhaus einfach, schnell und preiswert, sodass Sie schnellstmöglich Ihre Genehmigung für Ihr zukünftiges Gartenhaus erhalten. Sprechen Sie uns an!

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Braucht man für ein Gartenhaus eine Baugenehmigung?

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Ein Gartenhaus braucht einen Baugenehmigung, sofern es nicht unterhalb der von den einzelnen Bundesländern festgesetzten Obergrenzen für verfahrensfreie Vorhaben liegt. Meist wird eine maximale Kubatur oder Grundfläche für die Verfahrensfreiheit vorgegeben.

Muss ein Gartenhaus einen Grenzabstand einhalten?

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Die Bauordnungen der Bundesländer geben gewisse Rahmen vor, innerhalb derer ein Gartenhaus ohne so genannte Abstandsflächen direkt an der Grenze errichtet werden darf. Wird dieser Rahmen überschritten, gelten dieselben Abstandsflächenvorschriften wie für jedes andere Gebäude auch.

Darf ein Gartenhaus beheizt sein?

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Ein Gartenhaus darf beheizt sein und auch sonstige haustechnische Installationen aufweisen. Allerdings grenzt das öffentliche Baurecht viele rechtliche Vergünstigungen auf Gebäude ohne Feuerstätten ein, so dass ein Gartenhaus mit Heizung als „normales“ Haus und nicht mehr als Nebenanlage betrachtet wird.